Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland bei Vollzeitstudierenden
Im Ausland erworbene Studienabschlüsse bzw. dort erbrachte Studienleistungen können häufig nicht ohne weiteres als gleichwertig anerkannt werden. Die Gründe hierfür liegen in den unterschiedlichen Hochschulsystemen der einzelnen Länder; auch Studieninhalte und -strukturen variieren von Fall zu Fall sehr stark.
Voraussetzung für die Anerkennung ist die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen mit den Anforderungen der ALU im jeweiligen Studiengang. Um sie zu überprüfen, ist der bisherige Ausbildungsgang lückenlos darzustellen und durch Studien- und Prüfungsnachweise zu belegen. Je detaillierter und vollständiger die Angaben sind, desto besser lässt sich der Leistungsstand beurteilen. Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen ist der zuständige Fachbereich bzw. das Prüfungsamt. In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen abschließen (Lehramtsstudiengänge, Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin), muss das jeweils zuständige Landesprüfungsamt bzw. das Prüfungsamt für das Lehramt an Gymnasien über die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden. Eine Ausnahme gilt für den Studiengang Rechtswissenschaft-Staatsexamen. Hier entscheidet nicht das Landesjustizprüfungsamt, sondern die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg selbst über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
