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Prüfungskandidaten/-kandidatinnen

Gemäß § 17 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZImmO) der Universität Freiburg vom 20.09.2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 53 vom 20.09.2007, Seiten 212-225) müssen Prüfungskandidaten/-kandidatinnen bis zur Erbringung der letzten Prüfungsleistung (mündliche oder schriftliche Prüfung bzw. Abschlussarbeit), einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholung, an der Universität Freiburg immatrikuliert sein.

Damit sind diese Studierenden grundsätzlich verpflichtet, während der Examensphase Studiengebühren gemäß §§ 3 ff. des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) Baden-Württemberg bzw. §§ 1 ff. der Satzung über die Erhebung von Studiengebühren in nicht konsekutiven Masterstudiengängen und Aufbaustudiengängen an der Universität Freiburg (im Folgenden: Satzung) zu zahlen.

Prüfungskandidaten/-kandidatinnen, die sich binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit exmatrikulieren, wird eine bereits für das begonnene Semester bezahlte Studiengebühr ganz erstattet. Bei einer späteren Exmatrikulation wird die Studiengebühr anteilig erstattet (§ 5 Abs. 3 LHGebG bzw. § 5 der Satzung). Den jeweiligen Anteil an der Studiengebühr, welchen man zurück erhalten kann, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle.

Sommersemester 2011
  Wintersemester 2011/2012
Exmatrikulation bis Erstattungsbetrag Exmatrikulation bis

1 Monat nach
Vorlesungsbeginn (bis 02.06.)

500,00 Euro

1 Monat nach
Vorlesungsbeginn

 --- 400,00 Euro 30.11.
30.06. 300,00 Euro 31.12.
31.07. 200,00 Euro 31.01.
31.08. 100,00 Euro 28./29.02.

Das Antragsformular zur Exmatrikulation finden Sie » hier

Bei der Exmatrikulation ist dem Studierendensekretariat eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Prüfungsamts vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
Ist eine Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Masterarbeit etc.) die letzte Prüfungsleistung, genügt als Bestätigung eine Bescheinigung über die fristgerechte Abgabe dieser Abschlussarbeit.

Sollte sich nach Vorliegen der Bewertung der Abschlussarbeit herausstellen, dass die Arbeit nicht bestanden ist und das Prüfungsverfahren deshalb noch nicht beendet ist, muss die Exmatrikulation rückgängig gemacht werden mit der Folge, dass für dieses weitere Prüfungsverfahren Studiengebühren zu zahlen sind.

In den Fällen, in denen sich der Prüfungszeitraum aus Gründen, die von der Universität Freiburg zu vertreten sind, so verlängert, dass eine Rückmeldung für ein oder mehrere weitere Semester erforderlich wird, kann der/die Studierende bei der Anlaufstelle für Studiengebühren einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren gemäß § 6 Abs. 3 LHGebG in Verbindung mit § 22 Landesgebührengesetz (LGebG) Baden-Württemberg bzw. § 6 Abs. 4 der Satzung in Verbindung mit § 22 LGebG stellen.

Dem formlosen Antrag auf Erlass der Studiengebühren ist eine Bestätigung des zuständigen Prüfungsamts beizufügen, aus der die verantwortlichen Prüfer und Prüferinnen und der konkrete Sachverhalt hervorgehen. Die Bescheinigung muss von dem/der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet sein.

Kontakt / Ansprechpartner

Anlaufstelle für Studiengebühren
Rektoratsgebäude, Fahnenbergplatz, 1. OG (Zimmer 01026 und 01027)

 

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Montag bis Freitag: 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr


Grundsatzangelegenheiten

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