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Studiengebühren

Das Land Baden-Württemberg hat zum Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für Internationale Studierende sowie für ein Zweitstudium eingeführt.

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Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)

 

 

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen, müssen Gebühren in Höhe von € 650,-- pro Semester bezahlen (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen). Rechtsgrundlage dafür ist §8 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz.

Auch Studierende, die zwei Studiengänge im Parallelstudium studieren, werden mit Abschluss des einen Studiengangs gebührenpflichtig (Rechtsgrundlage ist §8 Abs. 5 Landeshochschulgebührengesetz). Die Gebührenpflicht tritt mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgenden Semesters ein.

Hinzu kommen die bislang schon üblichen Semesterbeiträge.



Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, wenn man bereits als internationale*r Student*in gebührenpflichtig ist. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie). Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Von der Studiengebührenpflicht können sich folgende Studierende befreien lassen:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde
  • Studierende in einem Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX

Der Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss wird nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr führen.

Studienbewerber*innen und Studierende sind verpflichtet, die für eine Ausnahme oder Befreiung notwendigen Daten und Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation bzw. Rückmeldung vorzulegen.
Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

Studiengebühren für Internationale Studierende

Betroffen sind Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das heißt von Norwegen, Island oder Liechtenstein sind, und ein Bachelorstudium, konsekutives Masterstudium oder Staatsexamensstudium aufnehmen (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen).

Erhoben werden gemäß § 3 Abs. 1 LHGebG Gebühren für internationale Studierende in Höhe von € 1.500,-- pro Semester. Darüber hinaus sind die üblichen Semesterbeiträge (derzeit € 180,-- pro Semester) zu entrichten.

Internationale Studierende, die vor dem Wintersemester 2017/2018 ihr Studium aufgenommen haben, können das in diesem Studiengang und mit dem angestrebten Abschluss gebührenfrei zu Ende führen. Bei einem Mehrfachstudiengang bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei.
  


 
Folgende Internationale Studierende sind nicht gebührenpflichtig:

Bitte beachten Sie: Diese Liste ist nur eine kurze Zusammenfassung. Welche Nachweise für die einzelnen Gründe erforderlich sind, sehen Sie im Antragsformular. Bitte lesen Sie auch noch die untenstehenden Informationen im Abschnitt „Antragsstellung“.

  1. Bildungsinländer*innen (z.B. deutsches Abitur)
  2. Familienangehörige (Ehegatten/Ehegattinnen, Kinder) von Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU
  3. Ausländer*innen mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU nach dem Aufenthaltsgesetz
  4. Ausländer*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z. B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländer*innen mit Niederlassungserlaubnis).
  5. Ausländer*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten und eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z. B. wegen eines Abschiebungsverbots oder eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen.
  6. Geduldete oder gestattete Ausländer*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten.
  7. Ausländer*innen, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. Es müssen mindestens 60 Monate nachgewiesen werden, in denen der im damaligen Monat gültige BAföG-Höchstsatz +20% erzielt wurde. Geringfügige Beschäftigungen dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie im Antragsformular.
  8. Ausländer*innen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Es müssen mindestens 36 Monate nachgewiesen werden, in denen der im damaligen Monat gültige BAföG-Höchstsatz + 20% erzielt wurde. Geringfügige Beschäftigungen dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie im Antragsformular.
  9. Ausländer*innen mit einem abgeschlossenen Bachelor- und einem konsekutiven Masterstudium oder Staatsexamen in Deutschland; eine Zweitstudiengebühr wird aber erhoben.
  10. Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX
  11. Ausländer*innen mit einer Aufenthaltsgestattung (§55, Abs. 1) und Staatsangehörigkeit eines Landes mit sogenannter guter Bleibeperspektive (Stand 17.01.2022: Syrien, Eritrea, Afghanistan, Somalia)
  12. Doktorand*innen
  13. Erasmusstudierende
  14. Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabefreiheit garantieren, immatrikuliert werden (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG)
  15. Internationale Kurzzeitstudierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms der Albert-Ludwigs-Universität mit einer Partnerhochschule, das Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vorsieht, immatrikuliert werden.
    Hinweis: Sogenannte Freemover, das heißt Studierende, die ein selbstorganisiertes Kurzzeitstudium außerhalb eines Austauschprogrammes an der Universität Freiburg verbringen, sind gebührenpflichtig.
  16. Studierende im Rahmen von Hochschulkooperationen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die keine Gebührenpflicht vorsehen. Von der Gebühr ausgenommen sind außerdem Studierende in internationalen Kooperationsstudiengängen, die verpflichtende Studienaufenthalte an einer Partnerhochschule vorsehen und zu einem gemeinsamen oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt.

 
Antragsstellung

Für Bewerber*innen vor der Immatrikulation:

Wenn Sie sich für ein Bachelorstudium, ein Staatsexamensstudium oder ein konsekutives Masterstudium (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen) an der Universität bewerben und zugelassen werden, erhalten Sie eine gesonderte Zahlungsaufforderung (Gebührenbescheid) per Post. Sie bekommen zusätzlich auch ein vorgefertigtes Antragsformular mit Ihrer individuellen Bewerbungsnummer. Auf diesem Antragsformular ist aufgelistet, unter welchen Voraussetzungen Sie keine Studiengebühren zahlen müssen und welche Nachweise (Bescheinigungen, Aufenthaltstitel etc.) Sie hierfür vorlegen müssen. Diesen Antrag können Sie bis zum Vorlesungsbeginn bei der Universität einreichen. Anschließend erhalten Sie Nachricht, ob sie die Gebühren zahlen müssen oder nicht.

Wenn Sie gebührenpflichtig sind, müssen Sie die Gebühren spätestens bis zum Ende der Immatrikulationsfrist zahlen.
 

Für bereits immatrikulierte Studierende:

Bitte reichen Sie den vollständigen Antrag mit allen geforderten Nachweisen vor Vorlesungsbeginn ein, danach können keine Anträge mehr angenommen werden (erst wieder für das nächste Semester). (LHGebG §10 (1))

Sollten die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht erstmals innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten, können Sie den Antrag auch noch bis zu einem Monat nach Beginn der Vorlesungszeit stellen.

Bitte beachten Sie: Sollte die Entscheidung über Ihren Antrag nicht vor Ende der Rückmelde-/ Immatrikulationsfrist fallen, müssen Sie sich regulär und fristgerecht rückmelden. Sollte Ihr Antrag genehmigt werden, werden Ihnen die internationalen Studiengebühren (€ 1500,--) zurückerstattet.

 

Folgende Internationale Studierende können von den Studiengebühren befreit werden:

  1. Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde
  2. Studierende in einem Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird. Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für Internationale Studierende im Praktischen Jahr und/oder praktischen Studiensemester
  3. Studierende in einem Praxissemesters, das fester Bestandteil der Studienordnung und der Regelstudienzeit ist. Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden. Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für Internationale Studierende im Praktischen Jahr und/oder praktischen Studiensemester 
    Achtung: Wenn Sie beabsichtigen, ein freiwilliges Praktikum zu absolvieren, das nicht fester Bestandteil Ihrer Studienordnung ist, können Sie nur von den Studiengebühren befreit werden, sofern Sie rechtzeitig ein Urlaubssemester beantragt haben (siehe 1.).

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an